Häufig gestellte FragenFAQ

1. Wie kann ich mein Altersguthaben transferieren?

Nach gültiger Rechtslage ist es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, sich bei einem Arbeitgeberwechsel um die Übertragung seines BVG-Guthabens zu kümmern. Auf unserer Website finden Sie das Formular Austritt 2. Säule. Sie können es ausfüllen und uns retournieren.

2. Ich war für mehrere Arbeitgeber tätig und weiss nicht, wo sich meine BVG-Vermögen befinden: An wen soll ich mich wenden?

Sollten Sie nicht mehr wissen, wo sich Ihre BVG-Vermögen befinden, können Sie sich an die Zentralstelle 2. Säule wenden. Sie ist der Ansprechpartner, um über vergessene BVG-Gelder Auskunft zu erteilen: info@zentralstelle.ch oder 031 380 79 75. Sie dient als Verbindungsorgan zwischen den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (auch 2. Säule oder BVG genannt) und den Versicherten. Sie soll den Kontakt zwischen den Versicherten und den Einrichtungen wiederherstellen.

Sie können sich ebenfalls an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich wenden. Für Deutsch wählen Sie die Nummer 041 799 75 75 – für Französisch 021 340 63 33.

3. Kann ich mir mein BVG-Kapital auszahlen lassen, wenn ich die Schweiz verlasse?

Die versicherte Person kann sich das Kapital der 2. Säule auszahlen lassen, wenn sie belegen kann, dass sie die Schweiz verlässt, um sich im Ausland niederzulassen. Jedoch ist die Barauszahlung des BVG-Betrags nicht möglich, wenn diese Person sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niederlassen sollte, wo sie auch weiterhin eine obligatorische Alters-, Lebens- oder Invaliditätsversicherung abschliessen muss. Jedoch kann das überobligatorische Kapital (im Gegensatz zum BVG-Mindestbetrag) weiterhin ausbezahlt werden. Im Falle der Niederlassung in einem Nicht-Mitgliedstaat der EU, ist eine Auszahlung in bar weiterhin möglich.

4. Kann ich mein BVG-Kapital beziehen, um mich selbständig zu machen?

Sofern die versicherte Person ihrer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz nachgeht und somit von der obligatorischen BVG-Versicherung ausgenommen ist, kann sie sich ihre Austrittsleistung auszahlen lassen. Sie muss ihrer Vorsorgeeinrichtung jedoch Belege für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vorlegen. Nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit muss die versicherte Person ihren Antrag an die Vorsorgeeinrichtung innerhalb eines Jahres stellen. Sollte die versicherte Person verheiratet sein, muss sie das schriftliche Einverständnis des Ehepartners vorlegen.

1. Ich möchte ein Eigenheim erwerben und dazu Kapital vorbeziehen. Wie muss ich vorgehen?

Stellen Sie ein Gesuch an die Stiftung und begründen Sie kurz den Zweck der Auszahlung  (Rückzahlung eines Darlehens, Bauarbeiten oder Erwerb eines Objekts). Im Anschluss erhält der Versicherte einen Kontoauszug, den Fragebogen Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge sowie ein Erläuterungsschreiben.

2. Bei welchen Immobilien kann ich auf meine Freizügigkeitsleistung zurückgreifen?

Eine vorzeitige Auszahlung ist nur zur Finanzierung des Hauptwohnsitzes möglich.

3. Kann ich meine Freizügigkeitsleistung als Eigenmittel anrechnen lassen?

Nach gültiger Rechtslage müssen 10 % des Immobilienwertes von anderen Quellen als der 2. Säule stammen.

4. Auf welchen Teil meiner Freizügigkeitsleistung kann ich zurückgreifen?

Vor 50 können Sie die gesamte Freizügigkeitsleistung für den Kauf Ihres Hauptwohnsitzes aufwenden. Ab 50 beträgt die Summe maximal die Höhe ihres Kapitals mit 50, oder die Hälfte des Kapitals zum Zeitpunkt Ihres Gesuchs (die jeweils höhere Summe). Ein Kapitalbezug ist nur alle fünf Jahre gestattet.

1. Muss ich meine Pensionierung anmelden?

Eine ordentliche Pensionierung muss nicht gemeldet werden. Sie werden zu gegebener Zeit ein Formular erhalten.

2. Wann muss man das Gesuch stellen, das Kapital anstelle der Altersrente zu erhalten?

Die Stiftung sollte das Gesuch innerhalb einer nützlichen Frist erhalten, aber es besteht keine Frist für die Auszahlung des Kapitals. Das entsprechende Formular befindet sich in der Rubrik Formulare. 

 

1. Welchen Vorteil habe ich davon, mich in die Pensionskasse einzukaufen?

Ein Einkauf erhöht die Pensionsleistungen und lässt sich zudem von Ihren Steuern absetzen.

2. Was geschieht mit den eingekauften Beträgen sollte ich versterben oder aus der CAPAV austreten?

Einkäufe sind in der Freizügigkeitsleistung inbegriffen und werden somit an Ihr neues Vorsorgeinstitut überwiesen oder im Todesfall dem Todesfallkapital zugeteilt.

3. Bis wann kann ich mich einkaufen?

Solange Sie aktiv versichert sind, können Sie sich einkaufen. Jedoch wird ihre Altersleistung als Rente ausbezahlt, sollte der Einkauf weniger als drei Jahre vor Ihrer Pensionierung oder Vorpensionierung getätigt worden sein.

1. Wie wird die Invalidenrente berechnet?

Der Versicherungsplan errechnet die Invalidenrente prozentual anhand Ihres Einkommens 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 30 % (Standardplan). Bei Teilinvalidität wird die Rente um den jeweilig durch die IV anerkannten Grad der Invalidität reduziert.

 

1. Welche Unterlagen sind im Todesfall eines Versicherten vorzulegen?

Um zu prüfen, ob Sie Anrecht auf etwaige Leistungen haben, finden Sie auf unserer Website ein Todesfallmeldeformular. Das Formular muss ausgefüllt und versehen mit Todesurkunde, Familienbüchlein oder der Liste der Erbberechtigten und gegebenenfalls Scheidungsurteil an uns retourniert werden. 

2. Welche Leistungen beziehen mein Ehepartner und / oder meine Kinder nach meinem Tod?

Die Rente des hinterbliebenen Ehegatten beträgt Im Todesfall 20%. (Standardplan). Kindern steht bis zum Alter von 20 Jahren – 25 falls sie studieren – eine Waisenrente in Höhe von 5 % des Lohnes zu.

3. Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder. Wer wird die Leistungen beziehen?

In diesem Fall wird das Kapital an die Eltern und ansonsten an die Geschwister überwiesen.

4. Ich lebe seit einigen Jahren mit jemandem zusammen. Kann mein Partner Leistungen nach meinem Tod beziehen?

Ja, eine versicherte Person kann ihren Partner als Begünstigten einsetzen. Dazu muss der CAPAV zu Lebzeiten des Versicherten die notariell beglaubigte Anmeldung der Lebensgemeinschaft ausgehändigt werden. Der Versicherte kann die Anmeldung nach eigenem Ermessen zurückziehen, indem er die CAPAV per eingeschriebenen Brief darüber in Kenntnis setzt. Dies geschieht umgehend nach Eingang des Schreibens bei der CAPAV. 

Melden Sie Ihren Partner oder die von Ihnen unterstützte Person an.

1. Wann wird mir der Versicherungsausweis zugesandt?

Der Versicherungsausweis (Stand zum 1. Januar) wird alljährlich nach der Jahresrechnung erstellt. Er wird Ende Mai an Ihre Privatadresse versandt.

2. Muss ich die Freizügigkeitsleistung in meiner Steuererklärung aufführen?

Kapital in Form einer anerkannten beruflichen Vorsorge ist von der Besteuerung ausgenommen.

 

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