FreizügigkeitsleistungFreizügigkeitsleistung

Wenn eine versicherte Person die CAPAV aus anderen Gründen als Invalidität, Tod oder Pensionierung verlässt, hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Die Leistung entspricht der Höhe des Altersguthabens per Austrittsdatum.

Überweisung an die neue Vorsorgeeinrichtung

Die Freizügigkeitsleistung wird in der Regel an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Die versicherte Person meldet der CAPAV die neue berufliche Situation mit dem entsprechenden Formular, so dass die Freizügigkeits-leistung reglementskonform ausbezahlt werden kann. Die Kasse überweist die Leistung so schnell als möglich an die neue Vorsorgeeinrichtung.

Falls die versicherte Person keinen Arbeitgeber hat, wird die Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei einem Finanzinstitut (Bank, Versicherungs-gesellschaft) ihrer Wahl überwiesen. Unter gewissen Voraussetzungen, hauptsächlich bei definitivem Wegzug in ein Land ausserhalb der EU oder falls die versicherte Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangt werden.