20.04.2023Melden Sie Ihren Partner oder die von Ihnen unterstützte Person an!
Die Pensionskasse CAPAV bietet bereits seit mehreren Jahren eine Partnerrente für überlebende Lebenspartner ihrer Versicherten an. Eine Rente für unterstützte Personen wurde auch eingeführt. Sowohl der Partner, als auch die unterstützte Person müssen zu Lebzeiten des/der versicherten Person der Kasse gemeldet werden.
Artikel 30 und folgende des Vorsorgereglements der CAPAV legen die zu erfüllenden Bedingungen klar fest, damit Sie diese Leistungen nutzen können; Sie finden darin alle nützlichen Erklärungen.
Die Lebenspartner müssen mit der verstorbenen Person mindestens in den letzten 5 Jahren unmittelbar vor dem Todesfall der versicherten Person ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft an der gleichen Adresse geführt haben oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufgekommen sein.
Wenn der Versicherte massgeblich für den Unterhalt einer Person aufkommt, die unfähig ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, durch die ihr eigener Lebensunterhalt gedeckt ist, und die über kein eigenes Vermögen verfügt, so hat diese Person – sofern sie als unterstützte Person gemeldet wurde – unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Leistungen bei Tod des Versicherten.
Diese Berechtigten müssen der CAPAV zu Lebzeiten der versicherten Person mittels des folgenden Formulars gemeldet werden: Anzeige einer Lebensgemeinschaft oder einer unterstützten Person
Die Anzeige einer Person als Berechtigte garantiert keine Auszahlung. In allen Fällen ist die Situation zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person ausschlaggebend für die Beurteilung eventueller Ansprüche der angegebenen Person.